AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der hektar Media GmbH für Veranstaltungen
1. Präambel:
1.1. Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend kurz mit „AGB“ bezeichnet) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der hektar Media GmbH (nachstehend kurz mit „hektar“ bezeichnet) und deren Kunden sowie Usern, welche Produkte und Services des Veranstalters in Anspruch nehmen (nachstehend kurz jeweils nur mit „Kunde“ bezeichnet), sowie der hektar Media GmbH (nachstehend kurz mit „hektar“ bezeichnet) und Kooperationspartnern wie Ausstellern, Referenten und Sponsoren (nachstehend kurz mit „Kooperationspartner“ bezeichnet), für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen mit dem Titel „hektar BURNING HEN“ (nachstehend kurz mit „Veranstaltungen“ bezeichnet).
1.2. Jede Buchung, jeder Erwerb eines Tickets, jeder Besuch einer Veranstaltung und jede Kooperation erfolgt auf Grundlage dieser AGB.
1.3. hektar kontrahiert lediglich auf Grundlage dieser AGB.
1.4. Die Anwendbarkeit von allfälligen AGB des Kunden und/oder des Kooperationspartners wird ausgeschlossen. Allfälligen AGB des Kunden und/oder des Kooperationspartners wird daher widersprochen.
2. Anmeldung zur Veranstaltung:
2.1. Die Anmeldung zur Teilnahme an einer der Veranstaltungen von hektar kann lediglich über die von hektar zur Verfügung gestellten Vertriebswege erfolgen.
2.2. Der Vertrag über die Teilnahme an einer der Veranstaltungen von hektar durch den Kunden kommt durch Erwerb des Tickets für die Veranstaltung „hektar BURNING HEN“ zustande.
2.3. Der Kunde erklärt sich durch Erwerb eines Tickets mit der Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag einverstanden.
2.4. Der Kunde anerkennt durch Erwerb eines Tickets die Haus- und Benutzungsordnungen des Veranstaltungsortes in Bezug auf sicherheitsrelevante Regelungen an, sodass diese Haus- und Benutzungsordnungen des Veranstaltungsortes in Bezug auf sicherheitsrelevante Regelungen Gegenstand der Vereinbarung zwischen hektar und dem Kunden sind.
2.5. Der Erwerb eines Tickets zum gewinnbringenden Weiterverkauf ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von hektar unzulässig.
2.6. Jegliche Vervielfältigung, Erstellung einer Kopie, Veränderung, Bearbeitung von Tickets und ähnlichen Handlungen sind ausdrücklich verboten.
2.7. Bereits erworbene Tickets werden von hektar nicht umgetauscht oder zurückgenommen, sofern im Nachfolgenden nicht eine anderslautende Vereinbarung getroffen sein sollte.
2.8. Im Falle eines Ticketverlustes wird dem Kunden von hektar kein Ersatzticket ausgestellt.
2.9. Das erworbene Ticket ist auf Verlangen stets vorzuweisen.
2.10. Der Vertrag über eine Kooperation an einer der Veranstaltungen von hektar durch den Kooperationspartner kommt durch rechtsverbindliche Unterfertigung des Formulars über die Kooperation für die Veranstaltung „hektar BURNING HEN“ zustande.
2.11. Der Kooperationspartner erklärt sich durch rechtsverbindliche Unterfertigung des Formulars über die Kooperation für die Veranstaltung „hektar BURNING HEN“ mit der Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag einverstanden. Die gegenständlichen AGB gelangen jedoch auch dann zur Anwendung, wenn auf andere Art und Weise eine Vereinbarung über die Kooperation für die Veranstaltung „hektar BURNING HEN“ zwischen hektar und dem Kooperationspartner begründet wird.
2.12. Der Kooperationspartner anerkennt durch rechtsverbindliche Unterfertigung des Formulars über die Kooperation für die Veranstaltung „hektar BURNING HEN“ die Haus- und Benutzungsordnungen des Veranstaltungsortes in Bezug auf sicherheitsrelevante Regelungen an, sodass diese Haus- und Benutzungsordnungen des Veranstaltungsortes in Bezug auf sicherheitsrelevante Regelungen Gegenstand der Vereinbarung zwischen hektar und dem Kooperationspartner sind. Die Haus- und Benutzungsordnungen des Veranstaltungsortes in Bezug auf sicherheitsrelevante Regelungen gelangen jedoch auch dann zur Anwendung, wenn auf andere Art und Weise eine Vereinbarung über die Kooperation für die Veranstaltung „hektar BURNING HEN“ zwischen hektar und dem Kooperationspartner begründet wird.
3. Preise und Ticketing:
3.1. Die Preise für Tickets werden auf der Website von hektar veröffentlicht.
3.2. Die Zahlung des Tickets erfolgt stets im Voraus.
4. Widerruf:
4.1. Sofern es sich bei dem Kunden oder Kooperationspartner um einen Verbraucher handelt, der im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, ist er dazu berechtigt, diesen Vertrag wie im EU-Muster-Widerrufsformular weiter unten beschrieben zu widerrufen.
4.2. Der Kunde oder Kooperationspartner, der ein Verbraucher ist, hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
4.3. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
4.4. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde oder Kooperationspartner, der ein Verbraucher ist, hektar mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Das ist möglich per E-Mail an office@hektar.com, oder per Post an hektar Media GmbH, Halbgasse 25/1/6-7, 1070 Wien. Der Kunde oder Kooperationspartner, der ein Verbraucher ist, kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
4.5. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung bezüglich der Ausübung des Widerrufsrechts vor dem Ablauf des Widerrufszeitraums abgesendet wird.
4.6. Folgen des Widerrufs: Wenn der Kunde oder Kooperationspartner, der ein Verbraucher ist, diesen Vertrag widerruft, muss ihm hektar alle Zahlungen, die hektar von ihm erhalten haben, zurückzahlen. Dies muss unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei hektar eingegangen ist. Zu diesen Zahlungen gehören auch die Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass er eine andere Art der Lieferung als die von hektar angebotene, günstigste Standardlieferung ausgewählt hat). Die Erstattung erfolgt über dasselbe Zahlungsmittel, das er für die ursprüngliche Transaktion verwendet hat, es sei denn, er hat sich ausdrücklich mit einer anderen Methode einverstanden erklärt. In keinem Fall werden ihm bei einer solchen Erstattung Gebühren berechnet.
4.7. Muster-Widerrufsformular:
- An
[hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
-Bestellt am (*)/erhalten am (*)
-Name des/der Verbraucher(s)
-Anschrift des/der Verbraucher(s)
-Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
-Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
4.8. Der Kunde oder Kooperationspartner hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass, soweit hektar Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, kein Widerrufsrecht besteht. Jede Bestellung eines Tickets und/oder Abschluss einer Kooperation ist damit unmittelbar bindend.
4.9. Klarstellend wird festgehalten, dass hektar keine über zwingende gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechte einräumt.
5. Rücktritt und Umbuchung:
5.1. Bereits erworbene Tickets werden von hektar nicht umgetauscht oder zurückgenommen.
5.2. Im Falle eines Ticketverlustes wird dem Kunden von hektar kein Ersatzticket ausgestellt.
5.3. Eine Übertragung des Tickets bzw. Umpersonalisierung ist nicht möglich und nicht zulässig.
6. Absage, Unterbrechung, Verlegung, Änderung und Schließung von Veranstaltungen:
6.1. Hektar ist bei Vorliegen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen und Verbote, Arbeitskampf, Terror, Pandemie, Epidemie, etc.) berechtigt, Veranstaltungen zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen sowie teilweise zu schießen oder abzusagen. Unter den Begriff der höheren Gewalt zählen insbesondere auch behördliche Anordnungen und Verbote aufgrund Epidemien, Pandemien und Endemien, etwa, aber nicht abschließend, im Hinblick auf das Coronavisus (COVID-19).
6.2. Hektar ist zu den in Punkt 6.1. genannten Maßnahmen ebenfalls bei Vorliegen von begründeten Ausnahmesituationen berechtigt. Eine begründete Ausnahmesituation liegt insbesondere, jedoch nicht nur, dann vor, wenn konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es durch die Durch- oder Fortführung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefahr für den Leib oder das Leben oder zu Schäden an Sachen mit erheblichem Wert kommen kann. Hiervon umfasst ist auch eine behördliche Empfehlung, die Veranstaltung nicht durchzuführen. Hektar trifft die Entscheidung über eine Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen Teilnehmer an der Veranstaltung (insb. Referenten, Aussteller, Teilnehmer, Sponsoren) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks sowie der Sicherheitsüberlegungen für die betroffenen bzw. gefährdeten Rechtsgüter.
6.3. Hektar wird den Kunden und/oder Kooperationspartner unverzüglich von einer Maßnahme unterrichten, es sei denn, hektar ist hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt oder sonstigen, nicht von hektar zu vertretenden Gründen gehindert.
6.4. Im Falle der vollständigen Absage der Veranstaltung aus den in Punkt 6.1. und 6.2. genannten Gründen bleibt der Kunde und/oder Kooperationspartner zur Zahlung eines angemessenen, von hektar nach billigem Ermessen festzusetzenden, Betrages an den Kosten der entsprechenden Veranstaltung verpflichtet. Der Kostenbeitrag ist der Höhe nach auf 50 % des für den Kunden verrechneten Ticketpreises und/oder mit dem Kooperationspartner vereinbarten Sponsorings beschränkt. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages wird hektar Kosten für die Planung, die Durchführung der Veranstaltung sowie die getroffene Maßnahme (insb. Kosten für Vertrieb und Marketing, Miete, Personal, Drittkosten mit Bezug auf die Veranstaltung) anteilig berücksichtigen. Hektar wird ab dem Zeitpunkt der Absage von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit.
6.5. Bei einer Verlegung der Veranstaltung aus den in Punkt 6.1. und 6.2. genannten Gründen gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum und/oder Veranstaltungsort abgeschlossen. Der Kunde und/oder Kooperationspartner stimmt daher einer Verschiebung – soweit gesetzlich zulässig – der Veranstaltung für einen Zeitpunkt bis zu 24 Monaten nach dem ursprünglich angedachten Termin zu. Der Kunde und/oder Kooperationspartner verzichtet auf jegliche Ansprüche aufgrund dieser Verschiebung, wobei dieser Verzicht von hektar angenommen wird.
6.6. Bei einer Verkürzung, einem vorzeitigen Abbruch, einer vorübergehenden Unterbrechung, einer teilweisen Schließung oder bei einem verspäteten Beginn der Veranstaltung in erheblichem Ausmaß aufgrund der in Punkt 6.1. und 6.2. genannten Gründe bleibt der Kooperationspartner zur Teilnahme an einem nicht abgesagten Teil und zur Zahlung des vollständigen Sponsorings verpflichtet. Hektar wird dem Kooperationspartner die Kosten anteilig erstatten, die hektar in Folge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen, wobei dies mit der Höhe des Sponseringbetrages begrenzt ist.
6.7. Bei einer Verkürzung, einem vorzeitigen Abbruch, einer vorübergehenden Unterbrechung, einer teilweisen Schließung oder bei einem verspäteten Beginn der Veranstaltung aufgrund der in Punkt 6.1. und 6.2. genannten Gründe hat der Kunde keinen Anspruch auf den abgesagten Teil. Der Kunde hat auch keinen Anspruch auf (anteiligen) Ersatz des Ticketpreises. Der Kunde verzichtet daher gegenüber hektar auf jeglichen Schadenersatz (wie zB., jedoch nicht ausschließlich, der Reisekosten, Hotelkosten, Verdienstentgang, etc.), wobei dieser Verzicht von hektar angenommen wird.
6.8. Hektar ist zur Absage der Veranstaltung nach billigem Ermessen unter Abwägung der berechtigten Interessen der Veranstaltungsteilnehmer (insb. Referenten, Aussteller, Teilnehmer, Sponsoren) berechtigt, soweit eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der Veranstaltung aufgrund einer zu geringen Teilnehmeranzahl nicht gewährleistet ist (Absage aus wirtschaftlichen Gründen ) oder die Veranstaltung aufgrund der Erkrankung eines oder mehrerer der Referenten nicht durchgeführt werden kann (Absage aufgrund Erkrankung). Hektar wird im Falle einer Absage aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund Erkrankung bereits durch den Kunden und/oder Kooperationspartner geleistete Zahlungen zurückerstatten. Dieses gilt gegenüber dem Kooperationspartner jedoch nur soweit, wie die Leistung, für die das Sponsoring anfällt, zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass bei Kunden der Rückerstattungsbetrag auf den Ticketpreis eingeschränkt ist, weshalb bspw. Hotelkosten oder Reisekosten von hektar nicht erstattet werden (siehe auch Punkt 6.9).
6.9. Schadensersatzansprüche des Kunden und/oder Kooperationspartners aufgrund einer Maßnahme der hektar nach Punkt 6.8. sind ausgeschlossen. Der Kunde und/oder Kooperationspartner verzichtet daher gegenüber hektar auf jeglichen Schadenersatz (wie zB., jedoch nicht ausschließlich, der Reisekosten, Hotelkosten, Verdienstentgang, etc.), wobei dieser Verzicht von hektar angenommen wird.
6.10. Hektar behält sich vor, Änderungen an der Veranstaltung vorzunehmen, sofern dies für den Ablauf der Veranstaltung zweckentsprechend ist. Im Falle derartiger Änderungen hat der Kunde und/oder Kooperationspartner keine Schadenersatz-, Rückerstattungs-, oder sonstigen Ansprüche gegenüber hektar.
7. Einwilligung zu Bild-, Ton-, und Videoaufnahmen, Nutzungsrechte:
7.1. Der Kunde und/oder Kooperationspartner ist damit einverstanden und willigt unentgeltlich sowie unwiderruflich für alle Medien (print, online, digital, etc.) darin ein, dass hektar oder durch hektar beauftragte Dritte berechtigt sind, im Rahmen der Veranstaltung Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen von seiner Person, seinen Mitarbeitern, und von diesen ein-, bzw. mitgebrachten Gegenständen anzufertigen, zu bearbeiten, zu verwenden, zu vervielfältigen, auszustrahlen, zu veröffentlichen, und auf jegliche Weise zu verwenden. Hektar ist daher insbesondere berechtigt, die Aufnahmen zu erstellen und ganz oder teilweise zu bearbeiten und auch in bearbeiteter Form zu vervielfältigen, zu senden, auszustellen sowie in audiovisuellen oder sonstigen Medien zu nutzen. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist hektar zur werblichen Nutzung berechtigt. Diese Rechte gelten zeitlich und örtlich unbeschränkt und gelten auch für die Verwendung in Medien (z.B. Rundfunk, Website, Fernsehen, Film, Tages- und Fachpresse, Online-Nachrichten, etc.) sowie zum Zwecke jeglicher Berichterstattung. Hektar ist ferner berechtigt, diese Aufnahmen in einer Bilder- und/oder Video-Galerie sowohl in natura, als auch im Internet auszustellen. Dies gilt auch für jegliche andere Medien. Hekar ist des Weiteren berechtigt, diese Aufnahmen zur Herstellung von Werbe-Sujets (zB. Flyer, Plakate, Poster, Merchandise-Artikel, Werbebanner, etc.) zu verwenden. Sämtliche dieser Rechte werden daher von dem Kunden und/oder Kooperationspartner unwiderruflich, unentgeltlich sowie unbefristet an hektar übertragen.
7.2. Der Kunde und/oder Kooperationspartner erteilt seine ausdrückliche, unwiderrufliche, unbefristete sowie unentgeltliche Zustimmung, dass derartige Aufnahmen auch in einer Weise erstellt und verwendet werden dürfen, bei der der Kunde und/oder Kooperationspartner deutlich identifizierbar und bildfüllend ist.
7.3. Der Kunde und/oder Kooperationspartner erteilt seine ausdrückliche, unwiderrufliche, unbefristete sowie unentgeltliche Zustimmung, dass die vom Kunden und/oder Kooperationspartner angefertigten Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen von hektar selbst für Werbezwecke verwendet und/oder an Dritte weitergegeben werden dürfen.
7.4. Der Kunde und/oder Kooperationspartner überträgt daher unentgeltlich sowie unwiderruflich hektar sämtliche Urheber-, Persönlichkeits-, Werknutzungs-, Leistungsschutz-, Verwertungs-, und sonstigen Schutzrechte, die alleinigen und ausschließlichen, ohne Zustimmung des Kunden und/oder Kooperationspartner durch hektar oder deren Rechtsnachfolger jeweils frei übertragbaren und innerhalb der gesetzlich zwingenden Grenzen unwiderruflichen, zeitlich (einschließlich allfälliger Schutzfristverlängerungen und geteilter Schutzperioden), räumlich und inhaltlich unbeschränkten (Werk-) Nutzungsrechte, einschließlich der Bearbeitungs- und Änderungsrechte an den von hekatar oder durch hektar beauftragte Dritte erstellten Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen, und erklärt hektar die diesbezügliche Annahme. Zu diesen Rechten gehören insbesondere auch das Verfilmungsrecht, Senderecht, Theaterrecht (Kino-/Vorführungsrecht), Videogrammrecht (Bild-/Tonträgerrecht), Recht zur Zurverfügungstellung (auf Abruf), Recht zur Auswertung durch interaktive Bild-/Tonträger, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Bearbeitungs-, Änderungs-, Übersetzungs- und Synchronisationsrecht, Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, Merchandisung-Recht, Tonträgerrecht, Drucknebenrecht, Datenbank- und Telekommunikationsrecht, Weiterentwicklungsrecht, etc. Festgehalten wird, dass dies lediglich eine demonstrative Aufzählung der übertragenen Rechte darstellt.
7.5. Die Rechteabtretung gilt auch für und umfasst alle bekannten und unbekannten, gegenwertigen und künftig geschaffenen Nutzungsarten, sowie gegenwertigen und durch künftige Rechtsentwicklung geschaffenen Rechte und urheberrechtliche Vergütungs- und Beteiligungsansprüche und erfolgt unabhängig von deren rechtliche Einordnung im Einzelfall. Soweit dies rechtlich wirksam möglich ist, gelten die Rechte/Ansprüche als hektar zur Gänze übertragen.
7.6. Hektar ist berechtigt, die ihr eingeräumten Rechte zur Gänze der zum Teil an Dritte zu übertragen oder Dritten (Werk-) Nutzungsrechte oder – bewilligungen einzuräumen. Unbeschadet der Berechtigung von hektar zur gänzlichen und/oder teilweisen Weiterübertragung der ihr nach dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte ist hektar auch zur Einräumung von mit derselben Befugnis frei übertragbaren ausschließlichen (Werk-) Nutzungsrechten sowie zur Erteilung von mit derselben Befugnis frei übertragbaren (nicht ausschließlichen) (Werk-) Nutzungsbewilligungen an Dritte berechtigt.
7.7. Hektar ist nicht verpflichtend, alle oder auch nur einzelne der ihr mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte auch tatsächlich auszuüben.
7.8. Alle im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung stehenden Aufnahme-, Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte liegen bei hektar. Sämtliche Bild-, Video- oder Tonaufzeichnungen der Kunden und/oder Kooperationspartner bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von hektar. Gleiches gilt für die Verwendung der vorgenannten Aufzeichnungen der Veranstaltung, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient.
7.9. Festgehalten wird, dass die obige Auflistung hinsichtlich der Rechteabtretung lediglich demonstrativ ist, zumal sämtliche Rechte an hektar von dem Kunden und/oder Kooperationspartner betreffend diese Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen übertragen werden.
7.10. Der Kunde und/oder Kooperationspartner verzichtet unwiderruflich auf jegliches Entgelt für derartige Rechteeinräumungen, und wird dieser Verzicht von hektar angenommen.
8. Haftung:
8.1. Hektar leistet keinerlei Gewähr und haftet aus welchem Grund auch immer nicht für einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung der Veranstaltung.
8.2. Die Haftung für leichtes Verschulden von hektar wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Hektar haftet daher lediglich bei grobem Verschulden oder Vorsatz.
8.3. Hektar haftet bei Kunden lediglich bis zu einer Höhe von € 130,00. Hektar haftet bei Kooperationspartnern lediglich bis zu einer Höhe von € 500,00. Der Kunde und/oder Kooperationspartner verzichtet auf eine darüberhinausgehende Schadensgeltendmachung und wird dieser Verzicht von hektar angenommen.
8.4. Indirekte Schäden und/oder Folgeschäden und/oder entgangener Gewinn werden von hektar nicht ersetzt.
8.5. Höhere Gewalt liegt im Risikobereich des Kunden und/oder Kooperationspartners und ist hektar nicht zuzurechnen.
8.6. Hektar übernimmt für von Kunden und/oder Kooperationspartnern mitgebrachten Gegenstände und/oder sonstigen Vermögenswerte keine Haftung. Hektar übernimmt daher weder bei Verlust, noch bei Beschädigung die Haftung.
8.7. Allfällige Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegen hektar sind binnen 6 Monaten bei sonstiger Präklusion und Verjährung gerichtlich geltend zu machen (relative Verjährungsfrist), und präkludieren und verjähren binnen 2 Jahren, gerechnet ab fristauslösendem Ereignis (absolute Verjährungsfrist).
9. Datenschutz:
9.1. Es gilt die separate Datenschutzerklärung von hektar.
10. Anwendbares Recht und Gerichtstand:
10.1. Diese Vereinbarung unterliegt einschließlich der Frage ihres Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnorm eines internationalen Privatrechts, sowie unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes.
10.2. Als Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen, wird das für den Sitz von hektar relevante Gericht als jeweils sachlich und örtlich zuständiges Gericht vereinbart.
11. Schlussbestimmungen:
11.1. Diese Vereinbarung ist abschließend. Mündliche Nebenabreden welcher Art auch immer bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht. Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abweichen der Schriftformerfordernis.
11.2. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung gänzlich oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt diese Vereinbarung dessen ungeachtet in den restlichen Punkten vollinhaltlich aufrecht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung selbst ist durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen. Sollte es keine gesetzliche Regelung geben, so ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch Heranziehung eines ähnlichen Rechtssatzes zu lösen; insbesondere wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, welche in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt ferner für etwaige Lücken dieser Vereinbarung.
11.3. Diese AGB gelten sowohl für die jeweiligen Vertragsparteien als auch ihre Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger.
11.4. Kunde und/oder Kooperationspartner sind keinesfalls berechtigt, etwaige Ansprüche oder Rechte gegenüber hektar abzutreten.
Die Auftragsabwicklung erfolgt bei hektar (teilweise) mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Der Kunde und/oder Kooperationspartner erteilt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis mit der elektronischen Verarbeitung und Speicherung seiner im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit hektar entstandenen, bekanntgegebenen und zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten. Der Kunde und/oder Kooperationspartner ist auch damit einverstanden, dass hektar diese Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für ihre geschäftlichen Zwecke verwendet. Damit ist hektar berechtigt, dem Kunden und/oder Kooperationspartner per E-Mail-Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu senden, wenn der Kunde und/oder Kooperationspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung seine E-Mail-Adresse übermittelt hat und nicht widerspricht. Die Datenschutzerklärung bildet einen integrierenden Bestandteil der ABG und wird diesen angeschlossen. Diese wird dem Kunden und/oder Kooperationspartner ausgefolgt, sofern es von diesem gewünscht wird, und ist auf der Internethomepage abrufbar.